Satzung der Kreisgruppe Mayen-Koblenz

im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V.

Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Alle Regeln dieser Satzung gelten unterschiedslos für weibliche wie männliche Mitglieder. Die Kreisgruppe verzichtet deshalb aus Gründen der Sprachkultur auf den ständigen Hinweis auf diese Tatsache im Text und verwendet jeweils den sprachlichen Oberbegriff ohne Rücksicht auf dessen Genus.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kreisgruppe Mayen-Koblenz im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz (nachfolgend Kreisgruppe genannt).

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Kreisgruppe umfasst den Landkreis Mayen-Koblenz sowie die kreisfreie Stadt Koblenz.

(3) Der Sitz der Kreisgruppe ist Andernach.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Zweck

(1) Die Kreisgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege, des Tierschutzes sowie des Natur- und Umweltschutzes.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Schutz und Erhaltung der Artenvielfalt und Sicherung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen
  • Erhaltung aller Lebensräume der freilebenden Tierwelt
  • Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten
  • schonenden und sparsamen Umgang mit allen Naturgütern
  • nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.

(3) Die Kreisgruppe erfüllt die Aufgabe der Förderung der Wild- und Jagdökologie durch Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens unter Wahrung der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit, durch die Förderung der Natur- und Umweltbildung – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen -, die Erhaltung, Pflege und Förderung des jagdlichen Brauchtums und der Jagdkultur, Förderung des Jagdgebrauchshundewesens, Erhaltung des Berufsjägerstandes, Beratung der Mitglieder in jagdlichen und jagdrechtlichen Fragen, Zusammenarbeit mit den Behörden in jagdlichen Angelegenheiten sowie anderen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen auf Kreisebene unter Beachtung der Belange unserer Landeskultur.

(4) Die Kreisgruppe erfüllt auch die Aufgabe der Ausbildung der Bewerber für die Jägerprüfung und Betreuung des Jägernachwuchses.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Kreisgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, können aber eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe legt der geschäftsführende Vorstand unter Mitwirkung der jeweils von den Mitgliedern anlässlich der Jahresversammlung gewählten Rechnungsprüfer fest. Sie darf die steuerlich zulässigen Werte nicht überschreiten.

 

§ 4 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Kreisgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kreisgruppe an den Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Mainz (LJV), der es ausschließlich und unmittelbar für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

(2) Das zuständige Finanzamt ist von der Vermögensübertragung zu informieren.

 

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglied in der Kreisgruppe kann jede Person werden, welche die Berechtigung zur Erlangung eines Jagdscheines hat, sowie andere Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Aufnahme als Mitglied der Kreisgruppe erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Kreisgruppe oder die Geschäftsstelle des LJV. Die Mitgliedschaft wird sowohl für die Kreisgruppe als auch für den LJV begründet. Daher gelten für alle in dieser Satzung nicht geregelten Bereiche die Bestimmungen der Satzung des LJV. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in der Regel bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zu stellen. Der Antrag kann auch bei derjenigen Kreisgruppe gestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller zur Jagdausübung berechtigt ist, oder welcher der Antragsteller aus persönlichen Gründen angehören möchte.

(3) Die Mitgliedschaft in mehreren Kreisgruppen ist möglich. Wird die Aufnahme als Zweitmitglied begehrt, so muss der Antragsteller die Erstmitgliedschaft in einer anderen Kreisgruppe des LJV nachweisen.

(4) Über die Aufnahme als Mitglied der Kreisgruppe entscheidet der Vorsitzende der Kreisgruppe. Bei dessen Ablehnung entscheidet der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe. Hat der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Land Rheinland-Pfalz, jedoch nicht im Gebiet der Kreisgruppe, bei welcher er den Aufnahmeantrag gestellt hat, so soll vor der Entscheidung über die Aufnahme der Vorsitzende der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisgruppe zum Aufnahmegesuch gehört werden. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe erheben. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, so ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV zulässig, welcher endgültig entscheidet. Die Gründe der Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden. Bei Bearbeitung des Aufnahmeantrages durch die LJV-Geschäftsstelle gilt die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der aufnehmenden Kreisgruppe. Sie gilt als wirksam, sofern eine Ablehnung durch die Kreisgruppe nicht binnen sechs Wochen (nach Bekanntgabe des Aufnahmeantrags an diese) ergangen ist.

(5) Der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) des LJV kann Mitglieder, die sich um das Waidwerk besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1.) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Kündigung,
  3. durch Ausschluss.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorsitzenden der Kreisgruppe oder gegenüber der LJV-Geschäftsstelle bis 30. September erklärt werden und führt zur Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Dezember desselben Jahres.

 

§ 7 Ausschlussverfahren

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

  1. wenn das Mitglied den Interessen und der Satzung der Kreisgruppe oder des LJV zuwider gehandelt hat,
  2. wenn das Mitglied trotz Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kreisgruppe oder dem LJV länger als ein Jahr nicht erfüllt hat.

(2) Über den Ausschluss in den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes der Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe. Dem Mitglied ist Gelegenheit auf rechtliches Gehör zu gewähren.

(3) Über den Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 2 entscheidet die Landesgeschäftsstelle im Benehmen mit der Kreisgruppe.

(4) Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes der LJV-Regionalgruppe ist innerhalb von zwei Wochen nach der durch eingeschriebenen Brief erfolgten Zustellung des Beschlusses Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV gegeben, und zwar sowohl im Falle des Ausschlusses durch die/den Betroffene/n als auch bei Ablehnung des Antrages durch die/den Antragsteller/in.

(5) Alle Entscheidungen sind zu begründen und durch eingeschriebenen Brief den Beteiligten zuzustellen. Die Entscheidung muss die Mitteilung enthalten, welcher Rechtsbehelf gegeben und an welche Anschrift dieser zu richten ist. Der endgültige Ausschluss beendet die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Solange und soweit ein Ausschlussverfahren schwebt, findet ein Disziplinarverfahren nicht statt. Nach rechtskräftigem Ausschluss kann ein Disziplinarverfahren nicht mehr stattfinden.

(6) Hat der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe begründeten Anlass zu der Annahme, dass sein Antrag nach Abs. 2 zum Ausschluss führt, so kann er unmittelbar beim geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV den Antrag stellen, das Ruhen der Mitgliedschaft des Betroffenen bis zur endgültigen Entscheidung anzuordnen. Über diesen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand (Präsidium) des LJV innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Trifft er keine Entscheidung innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

(7) Wird gegen den Inhaber eines Amtes in der Kreisgruppe ein Ausschlussverfahren eröffnet, so kann der geschäftsführende Vorstand der zuständigen LJV-Regionalgruppe beschließen, dass der Amtsinhaber sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben darf. Vereinsunterlagen sind in diesem Fall an die vom Vorstand bestimmte Person herauszugeben.

 

§ 8 Disziplinarordnung

(1) Die Mitglieder anerkennen mit dem Eintritt in die Kreisgruppe bzw. den LJV die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdverbandes; sie ist ein Teil dieser Satzung.

(2) Über die Verwendung der Geldbußen nach der Disziplinarordnung entscheiden die Mitglieder des Disziplinarausschusses des LJV durch besonderen Beschluss.

 

§ 9 Beitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages und des ermäßigten Jahresbeitrages sowie deren Verwendung werden, soweit sie über die vom LJV festgelegten Beträge hinaus gehen sollen, von der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe einheitlich festgesetzt. Zur Ausgestaltung der Beitragstatbestände gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 9 der Satzung des LJV.

(2) Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des LJV (Mainz).

 

§ 10 Gliederung und Aufgaben der Kreisgruppe

(1) Innerhalb der Kreisgruppen gibt es folgende Organe:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand (Beirat).

(2) Der geschäftsführende Vorstand der Kreisgruppe besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. einem oder bis zu drei Stellvertretern,
  3. einem oder zwei Schriftführern,
  4. einem oder zwei Schatzmeistern.

Dem Beirat (erweiterter Vorstand) gehören die folgenden Obleute an:

  • der Hegeringleiter oder sein Stellvertreter,
  • für das Schießwesen oder einer seiner Stellvertreter,
  • für das Jagdhundewesen oder einer seiner Stellvertreter
  • für das jagdliche Brauchtum oder sein Stellvertreter,
  • für Natur- und Umweltschutz und Landespflege oder sein Stellvertreter,
  • für Öffentlichkeitsarbeit oder sein Stellvertreter,
  • für den Presse- und Informationsdienst oder sein Stellvertreter,
  • für junge Jäger sowie für Ausbildung oder einer seiner Stellvertreter,
  • für Wildbretmarketing oder sein Stellvertreter.

Dem Beirat gehören weiterhin an:

  • der Kreisjagdmeister oder sein Stellvertreter, sofern sie Mitglied der Kreisgruppe sind,
  • die Leiter der Hegeringe oder deren jeweiliger Stellvertreter

(3) Die Kreisgruppe wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Personen sind – jeweils zu zweit handelnd – Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
Alle Angehörige des geschäftsführenden Vorstands sind bei den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblicherweise anfallenden alltäglichen Geschäften befugt, eigenständig für die Kreisgruppe tätig zu sein.

(4) Der Vorsitzende beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung ein, deren Ort und Zeit er bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einberufung kann durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des LJV oder schriftlich erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche abgekürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung verlangt. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden einzureichen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung.

(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,
  2. Entgegennahme und gegebenenfalls Erörterung des Jahresberichts,
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes,
  4. Wahl des Vorstandes einschließlich des Beirats (soweit von den Mitgliedern zu bestimmen), der Rechnungsprüfer und der Delegierten (§ 11 Abs. 7 der Satzung des LJV),
  5. Festsetzung von einmaligen, zweckbestimmten Umlagen sowie von Beiträgen, soweit diese über die vom LJV festgelegten Beträge hinausgehen sollen.

 

§ 11 Hegeringe

(1) Die Hegeringe bilden im Rahmen der Organisation des LJV die kleinste, zugleich aber wichtigste Einheit. Ihre besonderen Aufgaben ergeben sich aus dem Hegeringstatut, das vom geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV erlassen ist.

(2) Zu einem Hegering gehören diejenigen Mitglieder des LJV, die
a) ihren Hauptwohnsitz im Bereich desselben haben oder
b) im Bereich desselben Jagdausübungsberechtigte (Pächter und Eigenjagdbesitzer) sind oder
c) im Bereich desselben als Forstbetriebsbeamte, als Berufsjäger oder als bestätigte Jagdaufseher tätig sind oder
d) vom geschäftsführenden Vorstand der zuständigen Kreisgruppe aufgrund besonderer Umstände dem Hegering zugeordnet wurden.

(3) Der Hegering wird von dem Hegeringleiter geführt. Der Hegeringleitern und seine bis zu zwei Stellvertreter sind von den Mitgliedern des Hegeringes zu wählen. Wählbar ist nur ein Mitglied des Hegeringes. Derr Hegeringleiter soll ein mit den örtlichen Verhältnissen des Hegeringes vertrauter Waidmann sein, der allgemeines Ansehen genießt und jagdlich erfahren ist.

(4) Die Wahl des Hegeringleiters und seiner bis zu zwei Stellvertreter erfolgt durch die Mitglieder des Hegeringes in einer Versammlung für die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit der Hegeringleiter muss mit derjenigen des Vorstandes der Kreisgruppe übereinstimmen. Die Versammlung wird erstmalig von dem Kreisgruppenvorsitzenden, im Übrigen von dem Hegeringleiter einberufen.

(5) Die Hegeringleiter der Kreisgruppe wählen ihren Obmann und dessen Stellvertreter.

(6) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen des § 13 dieser Satzung.

(7) Der Hegeringleiter beruft jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein, deren Ort und Zeitpunkt er im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kreisgruppe bestimmt. Zwischen der Einladung und dem Zeitpunkt der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen oder im Mitteilungsblatt des LJV veröffentlicht werden.

 

§ 12 Abstimmung

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(2) Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen. Jedoch ist geheim abzustimmen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden gefordert wird.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Zur Abstimmung innerhalb der Kreisgruppe sowie der Hegeringe sind nur anwesende Mitglieder berechtigt. Eine Stellvertretung ist unzulässig.

 

§ 13 Wahlen

(1) Alle Wahlen innerhalb der Kreisgruppe erfolgen auf vier Jahre durch Stimmzettel, bei Einverständnis der Mehrheit der Anwesenden durch Handzeichen.

(2) Bei den Wahlen wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied des LJV, das nicht für ein Amt kandidiert, zum Wahlleiter berufen.

(3) Bei den Wahlen sind alle anwesenden Mitglieder der Kreisgruppe stimmberechtigt:

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sofern dieser im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der Stimmen erhält, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet ein dritter Wahlgang und danach das Los, welches durch den Wahlleiter zu ziehen ist.

(5) Mit Ausnahme des Kreisgruppenvorsitzenden können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht worden ist.

(6) Mitglieder, die beim Wahlvorgang nicht anwesend sind, können nur gewählt werden, wenn sie eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, dass sie gegebenenfalls die Wahl annehmen.

(7) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gewählten ihre Ämter bis zu Neuwahlen weiter. Scheidet ein Gewählter während der Amtszeit aus, so tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Ist ein Stellvertreter nicht vorhanden, so bestimmt der Vorstand für die restliche Amtszeit eine Ersatzperson.

(8) Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen und Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9) Wahlen jeder Art können innerhalb von zwei Wochen schriftlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, welcher auf den Tag der Wahl folgt. Die Anfechtung ist zu begründen und durch eingeschriebenen Brief in allen Fällen an den geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) des LJV zu richten.

 

§ 14 Protokoll und Rechnungsprüfung

(1) Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen sowie von Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen.

(2) Die Jahresrechnung wird durch den Schatzmeister bei der Jahreshauptversammlung vorgetragen.

(3) Zur Prüfung der Jahresrechnung sind zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter von der Jahreshauptversammlung zu wählen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei jährlich ein neuer Prüfer zu wählen ist. Ein Prüfer soll nicht für zwei aufeinander folgende Prüfperioden gewählt werden.

(4) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag der Prüfer oder eines Mitgliedes der Kreisgruppe.

 

§ 15 Entpflichtung von Amtsinhabern

Wenn Inhaber von Ämtern in der Kreisgruppe ihren Aufgaben nicht nachkommen oder das Ansehen der Kreisgruppe oder des LJV durch ihr Verhalten schädigen, können sie auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) des LJV von ihren Ämtern entbunden werden. Sie sind von dieser Maßnahme alsbald durch Einschreibebrief zu verständigen und können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim LJV-Vorstand einlegen; über diese hat der LJV-Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entscheiden. Hält der Vorstand diese Frist nicht ein, so gilt der angefochtene Beschluss als aufgehoben.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung der Kreisgruppe am 12. April 2014 in Kruft ordnungsgemäß beschlossen worden. Sie tritt sofort in Kraft.