Anerkannte Schweißhundeführer

Gemäß Paragraph 35, Abs. 4 Landesjagdgesetz dürfen nur anerkannte Führerinnen und Führer von Schweißhunden bei einer Nachsuche von Schalenwild Jagdbezirksgrenzen ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigeten Person, in deren Jagdbezirk das krank geschossene, schwer kranke oder schwer verletzte Schalenwild einwechselt, unter Mitführung einer Schusswaffe überschreiten.

Die Kreisgruppe Mayen-Koblenz verfügt über anerkannte Schweißhundeführer, die Ihnen im Falle einer Nachsuche zur Verfügung stehen.

Anerkannte Schweißhundeführer in Rheinland-Pfalz